I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erwarb im Jahre 1985 zum Preis von 4.285 DM einen Computer, um sich während ihres Erziehungsurlaubs im Hinblick auf den späteren Wiedereinstieg in ihren Beruf als Lehrerin fortzubilden. Sie beantragte in der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1988, im Rahmen des Höchstbetrags nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) die Absetzung für Abnutzung (AfA) für den Computer bei einer vierjährigen Nutzungsdauer mit 900 DM zu berücksichtigen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) versagte den Abzug. Er hielt § 7 EStG im Rahmen der Sonderausgaben nicht für anwendbar.
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