BFH - Urteil vom 07.05.1993
VI R 113/92
Normen:
EStG § 7, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6, 7, § 10 Abs. 1 Nr. 7 ;
Fundstellen:
BB 1993, 1579
BB 1993, 2070
BFHE 171, 279
BStBl II 1993, 676
DStZ 1993, 571
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 07.05.1993 (VI R 113/92) - DRsp Nr. 1996/9762

BFH, Urteil vom 07.05.1993 - Aktenzeichen VI R 113/92

DRsp Nr. 1996/9762

»Schafft ein Steuerpflichtiger für Zwecke seiner Berufsausbildung oder Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf abnutzbare Wirtschaftsgüter von mehrjähriger Nutzungsdauer an, so sind ebenso wie bei Arbeitsmitteln nur die auf die Nutzungsdauer verteilten Anschaffungskosten als Sonderausgaben abziehbar.«

Normenkette:

EStG § 7, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6, 7, § 10 Abs. 1 Nr. 7 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erwarb im Jahre 1985 zum Preis von 4.285 DM einen Computer, um sich während ihres Erziehungsurlaubs im Hinblick auf den späteren Wiedereinstieg in ihren Beruf als Lehrerin fortzubilden. Sie beantragte in der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1988, im Rahmen des Höchstbetrags nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) die Absetzung für Abnutzung (AfA) für den Computer bei einer vierjährigen Nutzungsdauer mit 900 DM zu berücksichtigen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) versagte den Abzug. Er hielt § 7 EStG im Rahmen der Sonderausgaben nicht für anwendbar.