BFH - Urteil vom 07.06.1989
X R 12/84
Normen:
EStG (1983) §§ 10, 10c, 37 Abs. 3 S. 4, §§ 38c, 39a Abs. 1 Nr. 4 ; FGO § 100 Abs. 1 S. 4;
Fundstellen:
BFHE 157, 370
BStBl II 1989, 976
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

BFH - Urteil vom 07.06.1989 (X R 12/84) - DRsp Nr. 1996/10548

BFH, Urteil vom 07.06.1989 - Aktenzeichen X R 12/84

DRsp Nr. 1996/10548

»Läuft während des Revisionsverfahrens die Frist ab, innerhalb derer sich die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte beim Abzug der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber auswirken kann, besteht ein berechtigtes Interesse an einem Übergang von der Anfechtungsklage zur Fortsetzungsfeststellungsklage, wenn die streitige Rechtsfrage auch für die Lohnsteuerermäßigungsverfahren der Folgejahre von Bedeutung ist. Übersteigen die im Rahmen der Höchstbeträge des § 10 Abs. 3 EStG abziehbaren nachgewiesenen Vorsorgeaufwendungen die in die Lohnsteuertabellen eingearbeiteten Vorsorgepauschalen oder ist die im Lohnsteuer-Jahresausgleich und im Veranlagungsverfahren abzuziehende Vorsorgepauschale nach § 10 c Abs. 8 EStG höher als die nach den Lohnsteuertabellen beim Abzug der Lohnsteuer vom Arbeitslohn berücksichtigten Pauschalen, kann der Unterschiedsbetrag gemäß § 39 a Abs. 1 Nr. 4 EStG nicht als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden. Diese Regelung ist verfassungsgemäß.«

Normenkette:

EStG (1983) §§ 10, 10c, 37 Abs. 3 S. 4, §§ 38c, 39a Abs. 1 Nr. 4 ; FGO § 100 Abs. 1 S. 4;

Gründe: