BFH - Urteil vom 07.07.1993
II R 69/90
Normen:
BewG 1965 § 82 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1993, 1936
BFHE 172, 113
BStBl II 1994, 6
DStZ 1993, 730
NJW 1994, 2551

BFH - Urteil vom 07.07.1993 (II R 69/90) - DRsp Nr. 1996/9848

BFH, Urteil vom 07.07.1993 - Aktenzeichen II R 69/90

DRsp Nr. 1996/9848

»Allein die Lage eines (Wohn-)Grundstücks in einem Tieffluggebiet reicht nicht aus, um von einer ungewöhnlich starken Lärmbeeinträchtigung i. S. des § 82 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BewG ausgehen zu können. Vielmehr müssen besondere und außergewöhnliche Belastungsfaktoren hinzutreten, die das betroffene Grundstück und dessen näheres Umfeld deutlich von den im einschlägigen Mietspiegel erfaßten Grundstücken und von der Gesamtheit der im Tieffluggebiet gelegenen Bewertungsobjekte unterscheiden.«

Normenkette:

BewG 1965 § 82 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Eigentümer eines am Stadtrand von A gelegenen Grundstücks, das er 1980 mit einem Einfamilienhaus bebaute. A liegt am Rand des Tieffluggebietes "area 1", in dem Militärflugzeuge Tiefflüge in einer geringen Höhe bis zu 75 m durchführten.