BFH - Urteil vom 07.08.1990
VII R 106/89
Normen:
AO (1977) § 93 Abs. 1, § 102 Abs. 1 Nr. 4 ; GG Art. 5 Abs. 1 S. 2; StBerG §§ 7, 164a ;
Fundstellen:
AfP 1990, 351
BB 1990, 2108
BB 1991, 267
BFHE 161, 423
BStBl II 1990, 1010
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 07.08.1990 (VII R 106/89) - DRsp Nr. 1996/10800

BFH, Urteil vom 07.08.1990 - Aktenzeichen VII R 106/89

DRsp Nr. 1996/10800

»Zur Durchführung eines Verfahrens wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen ist das FA befugt, eine Zeitung um Auskunft über die Identität des Inserenten einer Chiffreanzeige zu ersuchen (Bestätigung der Rechtsprechung).«

Normenkette:

AO (1977) § 93 Abs. 1, § 102 Abs. 1 Nr. 4 ; GG Art. 5 Abs. 1 S. 2; StBerG §§ 7, 164a ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) verlegt den X-Anzeiger. Mit Bescheid vom 16. März 1981 ersuchte sie der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-), die Auftraggeber von 13 Chiffreanzeigen mit Namen und Anschrift zu benennen. Die Klägerin entsprach diesem Ersuchen bei sechs dieser Anzeigen. Bezüglich der übrigen sieben Anzeigen benannte die Klägerin die Auftraggeber jedoch nicht. Dabei handelt es sich um folgende Anzeigen:

"1. Buchführung, Lohnabrechnung durch EDV schnell und preiswert, ...

2. Bilanzsichere Buchhalterin sucht Nebenbeschäftigung, ...

3. Buchführung, Lohnabrechnung durch EDV, schnell und preiswert, ...

4. Buchführung durch EDV, schnell und preiswert, ...

5. Buchhalter mit IBM-Kenntnissen sucht Nebenbeschäftigung samstagsvormittag, ...

6. Buchhalterin (Durchschreibebuchführung) ca. 10 Std. wöchentlich, abschlußsicher, ...

7. Lohn- und Finanzbuchhaltungsarbeiten (Baugewerbe) nebenberuflich gesucht, ..."