I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) verlegt den X-Anzeiger. Mit Bescheid vom 16. März 1981 ersuchte sie der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-), die Auftraggeber von 13 Chiffreanzeigen mit Namen und Anschrift zu benennen. Die Klägerin entsprach diesem Ersuchen bei sechs dieser Anzeigen. Bezüglich der übrigen sieben Anzeigen benannte die Klägerin die Auftraggeber jedoch nicht. Dabei handelt es sich um folgende Anzeigen:
"1. Buchführung, Lohnabrechnung durch EDV schnell und preiswert, ...
2. Bilanzsichere Buchhalterin sucht Nebenbeschäftigung, ...
3. Buchführung, Lohnabrechnung durch EDV, schnell und preiswert, ...
4. Buchführung durch EDV, schnell und preiswert, ...
5. Buchhalter mit IBM-Kenntnissen sucht Nebenbeschäftigung samstagsvormittag, ...
6. Buchhalterin (Durchschreibebuchführung) ca. 10 Std. wöchentlich, abschlußsicher, ...
7. Lohn- und Finanzbuchhaltungsarbeiten (Baugewerbe) nebenberuflich gesucht, ..."
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