Die 1960 gegründete Klägerin zu 2 ist eine Kommanditgesellschaft (KG). Persönlich haftende Gesellschafter waren am 1. Januar 1970 der Beigeladene zu 1, Sohn der Klägerin zu 1 (Sohn) und die Beigeladene zu 2 (eine GmbH). Die Klägerin zu 1 (Mutter) war Kommanditistin. Zur Geschäftsführung und Vertretung war jeder persönlich haftende Gesellschafter allein berechtigt und verpflichtet.
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