BFH - Urteil vom 07.10.1987
II R 187/80
Normen:
BewG (1965) § 95 Abs. 1, § 97 Abs. 1 S. 1 Nr. 5.; FGO § 155 ; ZPO § 240 ;
Fundstellen:
BFHE 151, 16
BStBl II 1988, 23
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 07.10.1987 (II R 187/80) - DRsp Nr. 1996/12709

BFH, Urteil vom 07.10.1987 - Aktenzeichen II R 187/80

DRsp Nr. 1996/12709

»1. Ein finanzgerichtliches Verfahren wegen der Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens einer Personengesellschaft kann ggf. auch durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines notwendig beigeladenen Gesellschafters unterbrochen werden. Dies ist jedoch dann nicht der Fall, wenn die gerichtliche Entscheidung, so wie sie nach dem materiellen Recht zu treffen ist, keine unmittelbaren Auswirkungen auf das Konkursverfahren hat. 2. Ist an einer GmbH & Co. KG auch eine natürliche Person als persönlich haftende Gesellschafterin beteiligt, so gehört auch ein ihr zuzurechnender Anteil an der GmbH, die einen eigenen, nicht nur unbedeutenden Geschäftsbetrieb unterhält, nicht zum Betriebsvermögen der GmbH & Co. KG (Fortentwicklung von BFHE 143, 93, BStBl II 1985, 241; BFHE 147, 70, BStBl II 1986, 615).«

Normenkette:

BewG (1965) § 95 Abs. 1, § 97 Abs. 1 S. 1 Nr. 5.; FGO § 155 ; ZPO § 240 ;

Gründe:

Die 1960 gegründete Klägerin zu 2 ist eine Kommanditgesellschaft (KG). Persönlich haftende Gesellschafter waren am 1. Januar 1970 der Beigeladene zu 1, Sohn der Klägerin zu 1 (Sohn) und die Beigeladene zu 2 (eine GmbH). Die Klägerin zu 1 (Mutter) war Kommanditistin. Zur Geschäftsführung und Vertretung war jeder persönlich haftende Gesellschafter allein berechtigt und verpflichtet.