BFH - Urteil vom 07.10.1997
VIII R 22/94
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 823

BFH - Urteil vom 07.10.1997 (VIII R 22/94) - DRsp Nr. 1998/9178

BFH, Urteil vom 07.10.1997 - Aktenzeichen VIII R 22/94

DRsp Nr. 1998/9178

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin zu 2 (im folgenden: GmbH) ist eine GmbH, deren Stammanteile ausschließlich von dem Kläger und Revisionskläger zu 1 (Kläger zu 1) gehalten werden. Der Kläger zu 1 betreibt unter der Firma "X & Y" ein Einzelunternehmen. Einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH ist der Kläger zu 1. Das Geschäftsjahr der GmbH beginnt jeweils am 1. Juli und endet am 30. Juni des folgenden Jahres.

Durch Vertrag vom 13. Februar 1987 beteiligte sich der Kläger zu 1 mit Wirkung vom 1. Juli 1987 am Handelsgewerbe der GmbH als atypischer stiller Gesellschafter.

Aufgrund dieses Vertrages verpflichtete er sich, eine Einlage in Höhe von 100000 DM in bar zu erbringen. Die Gewinnverteilung ist in der Weise geregelt, daß die GmbH vorab 10 v.H. Zinsen auf ihre Einlage sowie weitere 8 v.H. Zinsen auf ihre Einlage als Haftungsvergütung erhält; außerdem sind ihr die Aufwendungen für die Geschäftsführung vorab zu ersetzen. Der verbleibende Gewinn ist auf die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Einlagen zu verteilen. Verluste sind allein von dem Kläger zu tragen. Bei Beendigung der stillen Gesellschaft kann der Kläger zu 1 die Auszahlung seines Guthabens auf dem Einlagekonto beanspruchen.