BFH - Urteil vom 07.10.1997
VIII R 40/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 958

BFH - Urteil vom 07.10.1997 (VIII R 40/97) - DRsp Nr. 1998/9179

BFH, Urteil vom 07.10.1997 - Aktenzeichen VIII R 40/97

DRsp Nr. 1998/9179

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die für die Streitjahre 1988 bis 1990 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Sie schlossen mit der Ambros S.A. (A) --einer Kapitalgesellschaft panamaischen Rechts, deren Verwaltungsrat seinen Sitz in Vaduz/Liechtenstein hatte-- im August 1988 einen Verwaltungsvertrag, aufgrund dessen sie der A einen Kapitalbetrag in Höhe von 27000 DM zur Verfügung stellten. Im Januar 1989 schloß die Klägerin (Ehefrau) mit der A einen weiteren Verwaltungsvertrag, aufgrund dessen sie der A einen Kapitalbetrag in Höhe von 10000 DM überließ.

Die A stellte ihren Anlegern zweistellige Jahresrenditen in Aussicht. Die Anleger hatten die Wahl zwischen der monatlichen Wiederanlage der Gewinne und der vierteljährlichen Gewinnausschüttung. Die Kläger hatten sich für die Wiederanlagen der Renditen entschieden. In den zu Bestandteilen der Verwaltungsverträge gewordenen --vorformulierten-- Vertragsbedingungen heißt es unter anderem:

"...

2.1 Der Verwalter kann die Einlagen mehrerer Investoren zu einheitlichen Transaktionen zusammenfassen und Geschäfte an den US-Börsen über einen oder mehrere Broker tätigen.

3.1 Getätigt werden überwiegend Stillhaltergeschäfte.

4.1 Die Anlagen haben spekulativen Charakter. Verluste können daher nicht ausgeschlossen werden ...