BFH - Urteil vom 07.10.1997
VIII R 4/96
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1195

BFH - Urteil vom 07.10.1997 (VIII R 4/96) - DRsp Nr. 1998/17392

BFH, Urteil vom 07.10.1997 - Aktenzeichen VIII R 4/96

DRsp Nr. 1998/17392

Gründe:

Aufgrund der Feststellungen einer Fahndungsprüfung behandelte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) den Kläger und Revisionskläger (Kläger) als Gesellschafter einer Tiefbaufirma. Er ging von hälftiger Gewinnbeteiligung des Klägers und seines Bruders aus und erließ unter dem 9. November 1990 erstmals einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung für 1979 bis 1983.

Mit Schreiben vom 28. März 1991 beantragte der Kläger, den Feststellungsbescheid vom 9. November 1990 für nichtig zu erklären, da er an der Firma seines Bruders nicht beteiligt gewesen sei. Das FA lehnte den Antrag mit Schreiben vom 9. Oktober 1991 ab.

Es führte aus: "In vorbezeichneter Angelegenheit können Sie den Erlaß eines ihren Antrag bescheidenden Verwaltungsaktes nicht erwarten ... Insoweit sind die folgenden Ausführungen auch nur als Darstellung meiner Rechtsauffassung zu dieser Thematik zu verstehen. Aus vorgenannten Gründen halte ich es im konkreten Fall nicht für geboten, den oben näher bezeichneten Feststellungsbescheid für nichtig zu erklären." Das Schreiben enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung.