BFH - Urteil vom 07.10.1997
VIII R 64/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 825

BFH - Urteil vom 07.10.1997 (VIII R 64/97) - DRsp Nr. 1998/9181

BFH, Urteil vom 07.10.1997 - Aktenzeichen VIII R 64/97

DRsp Nr. 1998/9181

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) --seit 1978 eine GmbH & Co. KG-- war seit 1890 als OHG, seit 1958 als KG tätig. An ihr waren von 1930 bis 1977 A als Komplementär sowie --seit 1972-- sein Sohn B und seine spätere Schwiegertochter C als Kommanditisten beteiligt. In der Zeit von 1916 bis 1930 war A im Unternehmen der Klägerin als Angestellter beschäftigt.

Bereits in den Gesellschaftsverträgen von 1902 und 1938 war zugunsten der Witwen der Gesellschafter eine Gewinnbeteiligung bzw. eine Versorgungsrente vereinbart. In dem 1958 neugefaßten Vertrag, an dem neben den bisherigen, mit A nicht verwandten Gesellschaftern erstmals auch B mitgewirkt hat, wurde diese Regelung fortgeführt. Sie wurde 1967 erneut bestätigt. In § 14 des 1972 neugefaßten Gesellschaftsvertrages wurde der Witwe des A "mit Rücksicht auf dessen über fünfzigjährige Tätigkeit in dem Unternehmen" wiederum eine lebenslängliche Versorgungsrente in Höhe von jährlich 9000 DM, höchstens 20 v.H. des Reingewinns zugesagt. A und B erhielten in der Folgezeit eine jährliche Tätigkeitsvergütung in Höhe von 15000 DM.