BFH - Urteil vom 07.10.1997
VIII R 7-8/96

BFH - Urteil vom 07.10.1997 (VIII R 7-8/96) - DRsp Nr. 1998/18816

BFH, Urteil vom 07.10.1997 - Aktenzeichen VIII R 7-8/96

DRsp Nr. 1998/18816

Gründe

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erhob gegen die Einkommensteuerbescheide 1986 und 1987 Einsprüche, die der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) mit getrennten Einspruchsentscheidungen vom 16. März 1992 teilweise zurückwies. Mit den Klageschriften legte der Kläger Klage "wegen Einkommensteuer 1986" bzw. "wegen Einkommensteuer 19871" ein. Daran anschließend hatten die Klageschriften folgenden Wortlaut: "nehme ich zu dem Schreiben des Senats/des Beklagten vom .... (keine Datumsangabe)... Stellung bzw. trage ich ergänzend folgendes vor: Ich beabsichtige, in der mündlichen Verhandlung folgenden zusätzlichen Antrag zu stellen: Die Einspruchsentscheidung ist aufzuheben." Zur Begründung führte der Kläger aus, die Einkommensteuern hätten durch die Einspruchsentscheidungen nicht vorläufig gemäß § 165 der Abgabenordnung (AO 1977) festgesetzt werden dürfen.

In der mündlichen Verhandlung wiederholte der Kläger die Anträge auf Aufhebung der Einspruchsentscheidungen. Ferner beantragte er "hilfsweise", die Einkommensteuern aus einer Reihe von näher aufgeführten Gründen herabzusetzen.