BFH - Urteil vom 07.11.1989 (IX R 190/85) - DRsp Nr. 1996/13446
BFH, Urteil vom 07.11.1989 - Aktenzeichen IX R 190/85
DRsp Nr. 1996/13446
»Bauzeitzinsen gehören zu den sofort abziehbaren Werbungskosten. Ein Wahlrecht, sie zu den Herstellungskosten des Gebäudes zu rechnen, besteht bei den Überschußeinkünften nicht.«