BFH - Urteil vom 07.12.1993
IX R 169/88
Normen:
EStG §§ 21 Abs. 2, 21a ;
Fundstellen:
BB 1994, 636
BFHE 173, 131
BStBl II 1994, 325
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 07.12.1993 (IX R 169/88) - DRsp Nr. 1996/9970

BFH, Urteil vom 07.12.1993 - Aktenzeichen IX R 169/88

DRsp Nr. 1996/9970

»Nutzen die Miteigentümer eines Mehrfamilienhauses die Wohnungen selbst, dann ist ihnen jeweils der Nutzungswert nach dem Verhältnis der tatsächlichen Nutzung zuzurechnen. Der Nutzungswert der einzelnen Wohnung ist auch dann in vollem Umfang gemäß § 21 a EStG zu ermitteln, wenn deren Wohnfläche größer ist als die, die dem Miteigentumsanteil entspricht, und der Miteigentümer die Wohnung im Einvernehmen mit den anderen Miteigentümern ohne Ausgleichszahlung nutzt.«

Normenkette:

EStG §§ 21 Abs. 2, 21a ;

Gründe:

Die Kläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Eheleute. Sie erwarben mit notariellem Kaufvertrag ebenso wie die Beigeladenen zu 1 und 2 je 1/6-Miteigentumsanteil an einem Dreifamilienhausgrundstück. Der Beigeladene zu 3 erwarb mit diesem Kaufvertrag 2/6 Miteigentumsanteil an diesem Grundstück.

Die Kläger und die Beigeladenen nutzen seit 01.03.1984 das Dreifamilienhaus. Die Kläger bewohnen die Erdgeschoßwohnung mit einer Wohnfläche von 102,31 qm, die Beigeladenen zu 1 und 2 die Wohnung im ersten Obergeschoß mit einer Wohnfläche von 104,96 qm, der Beigeladene zu 3 die Dachgeschoßwohnung (Wohnfläche 96,26 qm).