BFH - Urteil vom 07.12.2004
VII R 6/04
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 10.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen IV 139/01

BFH - Urteil vom 07.12.2004 (VII R 6/04) - DRsp Nr. 2005/6597

BFH, Urteil vom 07.12.2004 - Aktenzeichen VII R 6/04

DRsp Nr. 2005/6597

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) meldete im ... 1999 Zuchtrinder zur Ausfuhr in den Libanon an. Die Tiere wurden per LKW über Italien nach Slowenien transportiert und im Hafen von Koper nach dem Libanon verladen.

Den Antrag der Klägerin, für diese Sendung Ausfuhrerstattung zu gewähren, lehnte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt --HZA--) mit Bescheiden vom 11. November 1999 ab, weil eine Bescheinigung einer internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaft über die Entladung der Tiere im Bestimmungsland nicht vorgelegt worden war.