BFH - Urteil vom 08.02.1989
II R 85/86
Normen:
FGO § 120 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, §§ 124, 121, 96 Abs. 1 S. 2, § 118 Abs. 3 S. 2; GrEStWoBauG NW § 1 Nr. 4;
Fundstellen:
BB 1990, 1195
BFHE 160, 1
BStBl II 1990, 587
ZfBR 1990, 286
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 08.02.1989 (II R 85/86) - DRsp Nr. 1996/13480

BFH, Urteil vom 08.02.1989 - Aktenzeichen II R 85/86

DRsp Nr. 1996/13480

»Soweit der Revisionsantrag durch die Revisionsbegründung nicht gedeckt ist, ist bei teilbaren Streitgegenständen die Revision (teil-)unzulässig.«

Normenkette:

FGO § 120 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, §§ 124, 121, 96 Abs. 1 S. 2, § 118 Abs. 3 S. 2; GrEStWoBauG NW § 1 Nr. 4;

Gründe:

I. Die Bau- und Grundstücksgesellschaft H-KG war Eigentümerin mehrerer zusammenhängender, in Nordrhein-Westfalen gelegener Grundstücksparzellen, die sie mit neun dreigeschossigen Wohnhäusern mit insgesamt 57 Wohneinheiten bebauen wollte. Hierzu beauftragte sie die K-KG, Baupläne zu entwerfen, und die K-GmbH mit der Bauausführung. Die drei Gesellschaften sind gesellschaftsrechtlich verbundene Unternehmen und gehören zur "Unternehmensgruppe K". Mit der Errichtung der Wohngebäude wurde Anfang 1972 begonnen.

Die K-KG unterbreitete der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) im Namen der Unternehmensgruppe K unter dem 15. September 1972 ein schriftliches Verkaufsangebot, demzufolge der "Kaufpreis für die schlüsselfertige Erstellung dieser Baumaßnahme inklusive Außenanlage" 5.250.000 DM betragen sollte. Das Angebot enthielt ferner einen Finanzierungsvorschlag und eine Rentabilitätsberechnung für das Gesamtobjekt.