BFH - Urteil vom 08.03.1988
VII R 6/87
Normen:
AO (1977) §§ 34 35 69 119 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 152, 418
BStBl II 1988, 480
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 08.03.1988 (VII R 6/87) - DRsp Nr. 1996/12917

BFH, Urteil vom 08.03.1988 - Aktenzeichen VII R 6/87

DRsp Nr. 1996/12917

»Zu den Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit von Lohnsteuerhaftungsbescheiden gegenüber Personen, die nach § 69 i. V. m. §§ 34, 35 AO (1977) haften.«

Normenkette:

AO (1977) §§ 34 35 69 119 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) wurde vom Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt -FA-) durch Haftungsbescheid für rückständige Lohnsteuern einer GmbH in Anspruch genommen. Zur Begründung führte das FA im Haftungsbescheid aus: "Die GmbH schuldet Lohnsteuer für Oktober 1977 bis November 1978. Für die Rückstände haften Sie gemäß §§ 35, 69 und 71 AO 1977 in Höhe von 13.348,07 DM."

Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage mit folgender Begründung statt: Der angefochtene Haftungsbescheid werde nicht den Bestimmtheitserfordernissen der §§ 157 Abs. 1 Satz 2, 119 Abs. 1 AO 1977 gerecht. Würden in einem Haftungsbescheid Steuern für mehrere Kalenderjahre angefordert, so müßten die auf die einzelnen Kalenderjahre entfallenden Steuern betragsmäßig gesondert ausgewiesen werden, da dies für die Frage des Erlöschens und der Verjährung bedeutsam sei.

Auf die Beschwerde des FA hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Revision gegen das Urteil des FG zugelassen. Das FA begründet seine Revision wie folgt: