BFH - Urteil vom 08.05.1985
I R 108/81
Normen:
AO § 213 Abs. 1, § 215 Abs. 2 Nr. 2, § 218 Abs. 2; FGO §§ 42, 120 Abs. 2 S. 2; KStG (1965) § 9 Abs. 1;
Fundstellen:
BFHE 144, 40
BStBl II 1985, 523
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

BFH - Urteil vom 08.05.1985 (I R 108/81) - DRsp Nr. 1996/10067

BFH, Urteil vom 08.05.1985 - Aktenzeichen I R 108/81

DRsp Nr. 1996/10067

»1. Weicht ein FG in seinem Urteil ausdrücklich von der bisherigen Rechtsprechung des BFH ab und will der Revisionskläger mit der Revision nur diese Abweichung rügen, so reicht es als Revisionsbegründung aus, wenn der Revisionskläger die Abweichung darstellt und erklärt, er schließe sich der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung an. 2. Ist eine Kapitalgesellschaft über eine KG an einer anderen Kapitalgesellschaft beteiligt, so ist über die Steuerbefreiung von Gewinnanteilen gemäß § 9 Abs. 1 KStG (1965) im Gewinnfeststellungsverfahren der KG zu entscheiden.«

Normenkette:

AO § 213 Abs. 1, § 215 Abs. 2 Nr. 2, § 218 Abs. 2; FGO §§ 42, 120 Abs. 2 S. 2; KStG (1965) § 9 Abs. 1;

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine AG, war im Streitjahr 1966 als Kommanditistin an der W KG (KG) zu 62,76215 v.H. beteiligt. Zum Gesamthandsvermögen der KG gehörten 50 v.H. der Kuxe an der Gewerkschaft G, einer bergrechtlichen Gewerkschaft neuen Rechts. Die genannten Beteiligungsverhältnisse bestanden sowohl vor als auch nach dem 1. Januar 1966 jeweils länger als 12 Monate.