BFH - Urteil vom 08.06.1990
III R 41/90
Normen:
AO (1977) § 363 Abs. 2, § 349 ; FGO § 74, § 155 i.V.m. § 252 ZPO ;
Fundstellen:
BB 1990, 1896
BFHE 161, 1
BStBl II 1990, 1
BStBl II 1990, 944
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 08.06.1990 (III R 41/90) - DRsp Nr. 1996/10716

BFH, Urteil vom 08.06.1990 - Aktenzeichen III R 41/90

DRsp Nr. 1996/10716

»1. Eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO durch das FG kommt nicht schon deshalb in Betracht, weil in derselben Rechtsfrage beim BFH ein Musterprozeß anhängig ist. 2. Über einen Antrag, das Verfahren wegen eines bereits anhängigen Musterprozesses ruhen zu lassen, entscheidet vorrangig die Finanzbehörde gemäß § 363 Abs. 2 AO 1977 durch Verwaltungsakt. Gegen die Ablehnung eines solchen Antrags ist ebenso wie gegen die Anordnung selbst die Beschwerde gegeben. 3. Die Frage, ob das FG die fehlende Zustimmung eines Beteiligten ersetzen muß, weil dessen Weigerung, einem Ruhen des Verfahrens zuzustimmen, rechtsmißbräuchlich ist, bedarf nur dann einer Entscheidung des Gerichts, wenn die Gründe für die Anordnung einer Verfahrensruhe erstmals im finanzgerichtlichen Verfahren aufgetreten sind.«

Normenkette:

AO (1977) § 363 Abs. 2, § 349 ; FGO § 74, § 155 i.V.m. § 252 ZPO ;

Gründe: