BFH - Urteil vom 08.06.1990 (III R 41/90) - DRsp Nr. 1996/10716
BFH, Urteil vom 08.06.1990 - Aktenzeichen III R 41/90
DRsp Nr. 1996/10716
»1. Eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74FGO durch das FG kommt nicht schon deshalb in Betracht, weil in derselben Rechtsfrage beim BFH ein Musterprozeß anhängig ist.2. Über einen Antrag, das Verfahren wegen eines bereits anhängigen Musterprozesses ruhen zu lassen, entscheidet vorrangig die Finanzbehörde gemäß § 363 Abs. 2AO 1977 durch Verwaltungsakt. Gegen die Ablehnung eines solchen Antrags ist ebenso wie gegen die Anordnung selbst die Beschwerde gegeben.3. Die Frage, ob das FG die fehlende Zustimmung eines Beteiligten ersetzen muß, weil dessen Weigerung, einem Ruhen des Verfahrens zuzustimmen, rechtsmißbräuchlich ist, bedarf nur dann einer Entscheidung des Gerichts, wenn die Gründe für die Anordnung einer Verfahrensruhe erstmals im finanzgerichtlichen Verfahren aufgetreten sind.«