BFH - Urteil vom 08.09.1993
I R 69/92
Normen:
GewStG (i.d.F. des StBereinG 1986StBereinG 1986) § 8 Nr. 7 S. 2, 3;
Fundstellen:
BB 1994, 207
BFHE 172, 514
BStBl II 1994, 188
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 08.09.1993 (I R 69/92) - DRsp Nr. 1996/9930

BFH, Urteil vom 08.09.1993 - Aktenzeichen I R 69/92

DRsp Nr. 1996/9930

»Bei der Prüfung, ob der gemäß § 8 Nr. 7 S. 3 GewStG maßgebende Betrag der Miet- oder Pachtzinsen für einen Betrieb oder Teilbetrieb den in § 8 Nr. 7 S. 2 letzter HalbS. GewStG genannten Betrag von 250 000 DM übersteigt, sind nur die Miet- oder Pachtzinsen zu berücksichtigen, die für die Benutzung der nicht in Grundbesitz bestehenden fremden Wirtschaftsguter des Anlagevermögens zu zahlen sind«

Normenkette:

GewStG (i.d.F. des StBereinG 1986StBereinG 1986) § 8 Nr. 7 S. 2, 3;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) - eine GmbH - nutzte im Erhebungszeitraum 1987 (Streitjahr) einen von ihr gepachteten Gewerbebetrieb und zahlte dafür einen Pachtzins von insgesamt rd. 315.000 DM. Der Teil des Pachtzinses, der für die Benutzung der nicht in Grundbesitz bestehenden Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens des Pachtbetriebs zu entrichten war, betrug 248.000 DM. Die Verpächterin des Betriebs war gewerbesteuerpflichtig.