FGO § 68 i.d.F. des FGO -Änderungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 § 128 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 145, 106
BStBl II 1986, 302
Vorinstanzen:
FG Berlin,
BFH - Urteil vom 08.10.1985 (VIII R 78/82) - DRsp Nr. 1996/10228
BFH, Urteil vom 08.10.1985 - Aktenzeichen VIII R 78/82
DRsp Nr. 1996/10228
»Legt der Steuerpflichtige gegen einen während des finanzgerichtlichen Verfahrens ergangenen Berichtigungsbescheid zunächst Einspruch ein und wird danach dieser Bescheid auf Antrag des Klägers nach § 68FGO Gegenstand des Verfahrens, dann beinhaltet der Antrag auch die Zurücknahme des Einspruchs.«
Normenkette:
FGO § 68 i.d.F. des FGO -Änderungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 § 128 Abs. 2 ;
Gründe:
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