BFH - Urteil vom 08.11.1985 (VI R 238/80) - DRsp Nr. 1996/10246
BFH, Urteil vom 08.11.1985 - Aktenzeichen VI R 238/80
DRsp Nr. 1996/10246
»Ist dem Arbeitnehmer im Rahmen einer Nettolohnvereinbarung der vereinbarte Nettolohn ausgezahlt worden, so gilt die auf den Lohn entfallende Lohnsteuer auch dann als eine durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer i. S. des § 36 Abs. 2 Nr. 2EStG , wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht angemeldet (und damit auch nicht abgeführt) hat, sofern der Arbeitnehmer nicht weiß, daß der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht angemeldet hat.«