I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine im Jahre 1970 gegründete GmbH. Gründungsgesellschafter waren A und B. Gegenstand der Klägerin war der Großhandel mit bestimmten Baumaterialien. Nach § 2 des Gesellschaftsvertrages durfte die Klägerin andere Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art übernehmen, vertreten oder sich an solchen Unternehmen beteiligen. Das Stammkapital der Klägerin betrug 100.000 DM. Es wurde von A mit 99.000 DM und von B mit 1.000 DM übernommen. A erfüllte seine Einlageverpflichtung (teilweise) durch die Einlage seines zuvor geführten Einzelunternehmens mit allen Aktiva und Passiva per Bilanz zum 1. Januar 1970. Er wurde auch zum Geschäftsführer der Klägerin bestellt.
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