BFH - Urteil vom 08.11.1989
I R 14/88
Normen:
FGO § 119 Nr. 3, § 126 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BB 1990, 627
BFHE 159, 112
BStBl II 1990, 386
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 08.11.1989 (I R 14/88) - DRsp Nr. 1996/13372

BFH, Urteil vom 08.11.1989 - Aktenzeichen I R 14/88

DRsp Nr. 1996/13372

»Das FG verletzt den Anspruch eines Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs, wenn es sein ohne mündliche Verhandlung ergehendes Urteil auf eine geänderte BFH-Rechtsprechung stützt, die soeben erst bekannt wurde und zu der sich zu äußern der Kläger nach dem bisherigen Prozeßverlauf keinen Anlaß hatte.«

Normenkette:

FGO § 119 Nr. 3, § 126 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine im Jahre 1970 gegründete GmbH. Gründungsgesellschafter waren A und B. Gegenstand der Klägerin war der Großhandel mit bestimmten Baumaterialien. Nach § 2 des Gesellschaftsvertrages durfte die Klägerin andere Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art übernehmen, vertreten oder sich an solchen Unternehmen beteiligen. Das Stammkapital der Klägerin betrug 100.000 DM. Es wurde von A mit 99.000 DM und von B mit 1.000 DM übernommen. A erfüllte seine Einlageverpflichtung (teilweise) durch die Einlage seines zuvor geführten Einzelunternehmens mit allen Aktiva und Passiva per Bilanz zum 1. Januar 1970. Er wurde auch zum Geschäftsführer der Klägerin bestellt.