BFH - Urteil vom 08.11.1990
IV R 127/86
Normen:
EStG § 4 Abs. 1, 4, § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1991, 1090
BFHE 163, 530
BStBl II 1991, 505
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 08.11.1990 (IV R 127/86) - DRsp Nr. 1996/10950

BFH, Urteil vom 08.11.1990 - Aktenzeichen IV R 127/86

DRsp Nr. 1996/10950

»Nimmt der Gesellschafter einer Personengesellschaft ein Darlehen auf und werden die Darlehensmittel auf ein Kontokorrentkonto der Gesellschaft geleitet, so gehört die Darlehensverbindlichkeit zum Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters, soweit durch die Einzahlung der betriebliche Teil der Kontokorrentschuld der Gesellschaft getilgt wird. In welchem Umfang die Kontokorrentschuld zum Betriebsvermögen gehört, bestimmt sich auch bei Personengesellschaften nach den Grundsätzen des Beschlusses des Großen Senats vom 4.7.1990 GrS 2-3/88 (BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817).«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1, 4, § 12 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Kommanditgesellschaft (KG), die Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, welche durch Bestandsvergleich nach § 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt werden. Der Beigeladene (H) ist Kommanditist der KG und Gesellschafter sowie alleiniger Geschäftsführer der H-GmbH (GmbH), die ihrerseits alleinige Komplementärin und Geschäftsführerin der KG ist.