BFH - Urteil vom 08.11.1993
IX R 42/92
Normen:
EStG § 8 Abs. 2 § 21 § 21a § 52 Abs. 21 ;
Fundstellen:
BB 1994, 1490
BFHE 174, 313
BStBl II 1995, 102
DStZ 1994, 598
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 08.11.1993 (IX R 42/92) - DRsp Nr. 1995/1185

BFH, Urteil vom 08.11.1993 - Aktenzeichen IX R 42/92

DRsp Nr. 1995/1185

»Nutzt der Eigentümer eines Zweifamilienhauses eine Wohnung selbst und vermietet er die zweite, so sind die Einkünfte aus dem Zweifamilienhaus für die erste Wohnung nach § 21a Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 21 Abs. 2 EStG und für die zweite Wohnung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu ermitteln, ohne daß die Grundsätze der sog. Liebhaberei anwendbar sind.«

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 2 § 21 § 21a § 52 Abs. 21 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden als Ehegatten zur Einkommensteuer zusammen veranlagt.

Die Klägerin errichtete aufgrund der Baugenehmigung vom 25. April 1984 in den Jahren 1984 und 1985 auf ihrem im Jahr 1983 für 350000 DM erworbenen, ca. 1000 qm großen Grundstück ein Zweifamilienhaus für 1029231 DM. Die Kläger bewohnen die 199 qm große Hauptwohnung seit 13. April 1985 selbst. Die 51 qm große Einliegerwohnung vermieteten sie (Mieteinnahmen: 1985: 2700 DM; 1986: 5550 DM; 1987: 5850 DM). Das Haus wurde im Ertragswertverfahren bewertet.