BFH - Urteil vom 08.11.1996
VI R 100/95
Normen:
EStG § 8 Abs. 3, § 19 Abs. 1, § 41 c Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4, § 42 d Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1997, 715
BFHE 182, 61
BStBl II 1997, 330
DB 1997, 811
DStR 1997, 573
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 08.11.1996 (VI R 100/95) - DRsp Nr. 1997/2670

BFH, Urteil vom 08.11.1996 - Aktenzeichen VI R 100/95

DRsp Nr. 1997/2670

»Lagert der bisherige Arbeitgeber (Konzernmutter) bei einer Umgestaltung des Konzerns die von ihm selbst betriebene Produktion von Waren auf ein selbständiges Tochterunternehmen aus und gewährt dieses Tochterunternehmen dem zu einem anderen Tochterunternehmen umgesetzten Arbeitnehmer die bislang vom bisherigen Arbeitgeber eingeräumten Preisnachlässe auf die produzierten Waren, so steht der Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 EStG diesem Arbeitnehmer nicht zu.«

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 3, § 19 Abs. 1, § 41 c Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4, § 42 d Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war seit 1965 bei der Firma A beschäftigt. Ihm war --wie allen Werksangehörigen-- das Recht eingeräumt worden, Waren verbilligt zu beziehen. Diese Vergünstigungen hat der Kläger regelmäßig in Anspruch genommen. In den Jahren 1989/1990 wurde A wie folgt umstrukturiert: Die Produktion und den Vertrieb der Waren übernahm die Tochtergesellschaft B. Der bisherige Arbeitsbereich des Klägers ging auf die Tochtergesellschaft C über. Die Arbeitsverhältnisse der von der Umstrukturierungsmaßnahme betroffenen Mitarbeiter der A gingen unverändert auf B bzw. C über (§ 613a des Bürgerlichen Gesetzbuches). Der Kläger wurde von der C übernommen, die seit dem 1. Januar 1990 seine Arbeitgeberin ist.