BFH - Urteil vom 08.12.1993
XI R 18/93
Normen:
EStG § 4 Abs. 1, § 5, § 16 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BB 1994, 604
BFHE 173, 137
BStBl II 1994, 296
GmbHR 1994, 495
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 08.12.1993 (XI R 18/93) - DRsp Nr. 1996/9971

BFH, Urteil vom 08.12.1993 - Aktenzeichen XI R 18/93

DRsp Nr. 1996/9971

»Eine - wenn auch nur geringfügige - Beteiligung eines Malermeisters an einer Wohnungsbau-GmbH kann zum notwendigen Betriebsvermögen des Malermeisters gehören.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1, § 5, § 16 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Malermeister, der seinen als Einzelfirma geführten Malerbetrieb zum 31.07.1984 aufgegeben hat. Er war mit zunächst 10.000 DM, nach Vornahme einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln im Jahre 1982 mit 20.000 DM und seit 1983 nach weiterem Anteilserwerb mit 20.400 DM an der Wohnungsbau-GmbH (Bau-GmbH) beteiligt. Diese hatte 26 Anteilseigner und ein Stammkapital von 393.600 DM. Sie war Eigentümerin von 65 Grundstücken, die - bis auf zwei - bebaut und vermietet waren. Sämtliche Anteile der Bau-GmbH wurden mit Wirkung zum 31.12.1984 von zwei Immobiliengesellschaften zu einem Kaufpreis von ... DM erworben. Auf die vom Kläger gehaltenen Anteile entfiel ein Kaufpreis von ... DM.

Der Kläger erwirtschaftete in den Jahren von 1974 bis 1983 Jahresumsätze zwischen rd. 90.000 DM (1976) und rd. 150.000 DM (1979), durchschnittlich rd. 120.000 DM. Der Anteil, der hiervon aus Aufträgen der Bau-GmbH resultierte, belief sich zwischen 5,4 v.H. (= 4.865 DM in 1976) und 25,8 v.H. (= 39.071 DM in 1979), durchschnittlich auf 12,5 v.H. (= rd. 15.000 DM).