I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt einen Großhandel. Von einer Abnehmerin (H), die im Streitjahr in Konkurs ging, hatte sie wiederholt Schecks angenommen, dagegen jeweils Wechsel ausgestellt, die die H ihrer Bank zur Diskontierung einreichte, um eine Einlösung der Schecks sicherzustellen. Als H im Streitjahr die Wechsel bei Fälligkeit nicht einlöste, wurde die Klägerin von der Bank rückbelastet. Sie wies in ihrer Umsatzsteuererklärung eine entsprechend verminderte Steuer aus. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) ist dem nicht gefolgt. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage insoweit statt; das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1991, 358 veröffentlicht.
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