BFH - Urteil vom 09.05.1996
IV R 74/95
Normen:
EStG § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 1 Nr. 1 ; GewStDV (a.F.) § 1 ;
Fundstellen:
BB 1996, 2180
BFHE 181, 19
DB 1996, 2107
DStR 1996, 1597
DStZ 1997, 53
NJW 1996, 3367
NJWE-MietR 1997, 24
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 09.05.1996 (IV R 74/95) - DRsp Nr. 1996/28800

BFH, Urteil vom 09.05.1996 - Aktenzeichen IV R 74/95

DRsp Nr. 1996/28800

»Werden einzelne Objekte einer Grundstücksgemeinschaft den Gemeinschaftern gegen Zahlung auf das gemeinsame Baukonto zu Alleineigentum zugewiesen, so handelt es sich nicht um Vorgänge, die auf die "Drei-Objekt-Grenze" Anrechnung finden.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 1 Nr. 1 ; GewStDV (a.F.) § 1 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute. Der Ehemann ist selbständiger Architekt. Gemeinsam erwarben die Kläger im September 1979 ein Grundstück in S. Auf diesem Grundstück begannen sie, ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung zu errichten. Im Dezember 1981 veräußerten sie das Grundstück im Zustand der Bebauung mit der Verpflichtung zur schlüsselfertigen Erstellung zum Preis von 500000 DM.