BFH - Urteil vom 09.06.1993
I R 81/92
Normen:
DBA-Belgien Art. 15, Art 23 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 32b, § 34 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 171, 388
BStBl II 1993, 790
DStZ 1993, 663
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 09.06.1993 (I R 81/92) - DRsp Nr. 1996/9787

BFH, Urteil vom 09.06.1993 - Aktenzeichen I R 81/92

DRsp Nr. 1996/9787

»Entgegen Abschn. 185 Abs. 3 Satz 2 EStR 1990 sind außerordentliche Einkünfte i. S. des § 32 b Abs. 2 Nr. 2 EStG auch die in § 34 Abs. 3 EStG genannten Einkünfte, wenn sie Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit im Ausland darstellen «

Normenkette:

DBA-Belgien Art. 15, Art 23 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 32b, § 34 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden im Streitjahr (1990) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war seit 1987 für seinen inländischen Arbeitgeber ausschließlich in Belgien tätig. Da er Urlaubsansprüche und Freizeitausgleich für Mehrarbeit in den Jahren 1987 bis 1989 nicht realisieren konnte, erhielt der Kläger im Streitjahr von seinem Arbeitgeber zur Abgeltung der entsprechenden Ansprüche eine einmalige Sonderzahlung.

Bei der Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr bezog der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) die gesamten für seine Tätigkeit in Belgien bezogenen Einkünfte des Klägers (Bruttoarbeitslohn ./. Werbungskosten) in die Berechnung des Steuersatzes nach § 32b des Einkommensteuergesetzes (EStG) ein. Der insbesondere gegen die Einbeziehung der Sonderzahlung gerichtete Einspruch blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt.

Mit seiner Revision rügt das FA die Verletzung des § 32b i.V.m. § 34 Abs. 3 EStG.