BFH - Urteil vom 09.06.1993
I R 90/92
Normen:
AO (1977) § 177 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1993, 2296
BB 1994, 418
BFHE 172, 298
BStBl II 1993, 822
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 09.06.1993 (I R 90/92) - DRsp Nr. 1996/9884

BFH, Urteil vom 09.06.1993 - Aktenzeichen I R 90/92

DRsp Nr. 1996/9884

»1. Liegen sowohl Gründe für eine Änderung eines Steuerbescheids zugunsten als auch zuungunsten des Steuerpflichtigen vor (§ 177 Abs. 1 und Abs. 2 AO 1977), so ergibt sich aus der Zweiteilung der Vorschrift, daß frühere Rechtsfehler getrennt im Rahmen des jeweiligen Änderungsbereichs zu berichtigen sind. 2. Liegen frühere Rechtsfehler sowohl zugunsten als auch zuungunsten des Steuerpflichtigen vor, so sind ihre Auswirkungen vor einer Berichtigung im Bereich der jeweiligen Änderungen zu saldieren.«

Normenkette:

AO (1977) § 177 Abs. 1, Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Streitig ist der Umfang einer möglichen Änderung eines Einkommensteuerbescheids (§ 177 der Abgabenordnung - AO 1977 -).

1. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) hatte am 05.02.1988 gegen die Kläger und Revisionskläger (Kläger) einen Einkommensteuerbescheid erlassen, in dem zu Unrecht bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte überhöhte Abschreibungen in Höhe von 16.880 DM berücksichtigt wurden. Der Gesamtbetrag der Einkünfte wurde mit 72.091 DM, das zu versteuernde Einkommen mit 44.358 DM und die Steuer mit 8.116 DM angesetzt. Der Fehler hatte sich neben dem Gesamtbetrag der Einkünfte auch auf die davon abhängige zumutbare Eigenbelastung ausgewirkt.

In der Folgezeit wurden Grundlagenbescheide geändert bzw. ein Grundlagenbescheid erstmals erlassen. Es handelte sich dabei