BFH - Urteil vom 09.08.1989
I R 4/84
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, 3, § 12 Nr. 1; KStG (1977) § 8 Abs. 3 S. 2, §§ 27 ff.; KStG (a.F.) § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 6 Abs. 1, § 7 S. 2, § 11 Nr. 5 lit. a;
Fundstellen:
BB 1990, 263
BFHE 158, 510
BStBl II 1990, 237
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 09.08.1989 (I R 4/84) - DRsp Nr. 1996/10706

BFH, Urteil vom 09.08.1989 - Aktenzeichen I R 4/84

DRsp Nr. 1996/10706

»1. Entscheidend für die Abgrenzung der (sonstigen) Betriebsausgaben von den Spenden ist die Motivation des Ausgebenden (Anschluß an das BFH-Urteil vom 25. November 1987 I R 126/85, BFHE 151, 544, BStBl II 1988, 220). 2. Maßgebend sind dabei die Motive, wie sie durch die äußeren Umstände erkennbar werden. 3. Aufwendungen für einen gemeinnützigen Zweck führen nicht schon dann zu (sonstigen) Betriebsausgaben, wenn mit den Aufwendungen die Öffentlichkeit auf die Person des Spenders aufmerksam gemacht wird. 4. Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist auch bei einer Nichtkapitalgesellschaft und damit auch bei einem Betrieb gewerblicher Art möglich (Aufgabe der in dem Urteil vom 11. Februar 1987 I R 43/83, BFHE 149, 217, BStBl II 1987, 643, vertretenen Auffassung). 5. Eine verdeckte Gewinnausschüttung einer Sparkasse liegt vor, soweit die an den Gewährträger geleistete Spende den durchschnittlichen Betrag an Spenden übersteigt, den die Sparkasse an Dritte gespendet hat. 6. In die Vergleichsbetrachtung sind nicht die Spenden einzubeziehen, die das Einkommen der Sparkasse deswegen nicht mindern, weil sie aus dem festgesetzten Teil des Jahresüberschusses geleistet wurden (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 1. Februar 1989 I R 98/84, BFHE 156, 145, BStBl II 1989, 471).