BFH - Urteil vom 09.08.1989
I R 66/86
Normen:
AO (1977) § 160 ;
Fundstellen:
BB 1990, 339
BFHE 158, 7
BStBl II 1989, 995
CR 1990, 50 (LS)
NJW 1990, 1135
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 09.08.1989 (I R 66/86) - DRsp Nr. 1996/10592

BFH, Urteil vom 09.08.1989 - Aktenzeichen I R 66/86

DRsp Nr. 1996/10592

»1. Eine Aufforderung zur Benennung von Zahlungsempfängern ist auch dann rechtmäßig, wenn dem Steuerpflichtigen mit Sicherheit Betriebsausgaben entstanden sind (Anschluß an BFH-Urteil vom 29. November 1978 I R 148/76, BFHE 128, 1, BStBl II 1979, 587). 2. Sind die Zahlungsempfänger zwar nicht im einzelnen benannt, aber nach den Gesamtumständen in ihrer Zusammensetzung bekannt, so sind ihre Einkommensverhältnisse bei der Höhe des nach § 160 AO (1977) nicht abziehbaren Betrages zu berücksichtigen. Dabei gehen Unsicherheiten über die genauen Einkommensverhältnisse der Zahlungsempfänger zu Lasten des Steuerpflichtigen (Anschluß an BFH-Urteil vom 30. März 1983 I R 228/78, BFHE 138, 317, BStBl II 1983, 654).«

Normenkette:

AO (1977) § 160 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Kapitalgesellschaft. Sie betrieb in den Streitjahren 1972 bis 1978 ein Bestattungsunternehmen. Zum Ende dieses Zeitraums verfügte sie über zahlreiche Geschäftsstellen im Bundesgebiet und in Berlin.