BFH - Urteil vom 09.08.1989
II R 145/86
Normen:
FGO §§ 44, 45, 67 ; GrEStG (1983) § 16 ;
Fundstellen:
BFHE 158, 11
BStBl II 1989, 981
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 09.08.1989 (II R 145/86) - DRsp Nr. 1996/10593

BFH, Urteil vom 09.08.1989 - Aktenzeichen II R 145/86

DRsp Nr. 1996/10593

»Behauptet ein Kläger, der gegen einen Grunderwerbsteuerbescheid Anfechtungsklage erhoben hat, daß der strittige Grundstückserwerb inzwischen rückgängig gemacht worden sei, so darf er den hieraus folgenden Anspruch auf Aufhebung des Steuerbescheides im Wege des Verpflichtungsantrages in dem anhängigen finanzgerichtlichen Verfahren geltend machen, wenn für diesen Anspruch alle Prozeßvoraussetzungen erfüllt sind.«

Normenkette:

FGO §§ 44, 45, 67 ; GrEStG (1983) § 16 ;

Gründe:

I. Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit drei Gesellschaftern, die am 20. August 1982 gegründet worden ist. Die drei Gesellschafter kauften durch notariell beurkundeten Vertrag vom 26. August 1982 "im Rechtsverhältnis einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts" ein bebautes Grundstück.

Verkäufer war der Konkursverwalter über das Vermögen der 1980 in Konkurs gegangenen Grundstückseigentümerin, einer KG. Im Grundbuch war zu diesem Zeitpunkt ein Zwangsversteigerungsvermerk eingetragen.