BFH - Urteil vom 09.08.1996
VI R 88/93
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1996, 2344
BB 1997, 79
BFHE 181, 76
BStBl II 1997, 97
DB 1996, 2264
DStR 1996, 1768
NJW 1997, 1032
NZA-RR 1997, 490
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 09.08.1996 (VI R 88/93) - DRsp Nr. 1996/30287

BFH, Urteil vom 09.08.1996 - Aktenzeichen VI R 88/93

DRsp Nr. 1996/30287

»Das Ergebnis einer Gesamtwürdigung, ob eine Zuwendung an den Arbeitnehmer --z.B. in Form einer Auslandsreise-- im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt ist oder Arbeitslohn darstellt, ist grundsätzlich ein einheitliches im Sinne einer dieser beiden Möglichkeiten. Ausnahmsweise kann eine Aufteilung zwischen Arbeitslohn und Zuwendungen im betrieblichen Eigeninteresse in Betracht kommen, wenn die Kosten rein betriebsfunktionaler Elemente sich leicht und eindeutig von sonstigen Zuwendungen mit Entlohnungscharakter abgrenzen lassen.«

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist als Vertreter bei der X-GmbH (im folgenden: Arbeitgeberin) beschäftigt. Diese führte vom 19. bis zum 26. Mai 1990 für ihre Außendienst-Mitarbeiter eine Tagung auf Kreta durch. Von den sechs Tagen des Aufenthalts waren vier mit betrieblichen Veranstaltungen ausgefüllt, während zwei Tage den Mitarbeitern zur freien Verfügung standen. Die Arbeitgeberin trug die Reisekosten, ohne sie der Lohnsteuer zu unterwerfen. Gleichartige Tagungen veranstaltet die Arbeitgeberin jedes Jahr an einem anderen Ort in ausländischen Urlaubsregionen.