BFH - Urteil vom 09.10.1985
II R 189/80
Normen:
BewG (1965) § 75 Abs. 6 S. 2 i.V.m. Abs. 5 S. 4; FGO § 65 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFHE 145, 422
BStBl II 1986, 171
Vorinstanzen:
FG Bremen,

BFH - Urteil vom 09.10.1985 (II R 189/80) - DRsp Nr. 1996/10293

BFH, Urteil vom 09.10.1985 - Aktenzeichen II R 189/80

DRsp Nr. 1996/10293

»1. Zur Abgrenzung von Zweifamilienhäusern bei gewerblicher Mitbenutzung. 2. Streitgegenstand bei beantragter Fortschreibung eines Einheitswerts ist der konkrete Antrag.«

Normenkette:

BewG (1965) § 75 Abs. 6 S. 2 i.V.m. Abs. 5 S. 4; FGO § 65 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war Eigentümer eines bebauten Grundstücks.

Das Gebäude enthielt am streitigen Stichtag (1. Januar 1978) mehrere Wohnungen im Erd- und Obergeschoß (umstritten ist, ob es sich um zwei oder drei Wohnungen handelt) und zusätzlich ein im Erdgeschoß betriebenes Ladengeschäft, das mit zwei Schaufenstern ausgestattet war und einen eigenen Eingang besaß. Die Eingangstür für den Wohnbereich des Grundstücks befand sich neben dem zur X-Straße gelegenen Schaufenster an der Grenze zum Nachbargrundstück.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) bewertete das Grundstück zum Hauptfeststellungszeitpunkt (1. Januar 1964) als gemischtgenutztes Grundstück. Durch notariellen Vertrag vom 29. September 1978 erwarb der Beigeladene das Grundstück.

Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 27. Juni 1978 eine Artfortschreibung auf den 1. Januar 1978 durchzuführen und als Grundstücksart "Zweifamilienhaus" festzustellen.