BFH - Urteil vom 09.11.1988
I R 191/84
Normen:
AO (1977) § 180 Abs. 1 Nr. 2 lit. a, § 182 Abs. 1, § 174 Abs. 3, § 351 Abs. 2; EStG 1971/75 § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 20 Abs. 1 Nr. 2 ; FGO §§ 42, 74 ;
Fundstellen:
BFHE 154, 454
BStBl II 1989, 343
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

BFH - Urteil vom 09.11.1988 (I R 191/84) - DRsp Nr. 1996/13318

BFH, Urteil vom 09.11.1988 - Aktenzeichen I R 191/84

DRsp Nr. 1996/13318

»Über die steuerliche Anerkennung einer typisch stillen Unterbeteiligung an dem Anteil eines Gesellschafters an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft ist seit dem 1.1.1977 in dem Gewinnfeststellungsverfahren der Personengesellschaft zu entscheiden.«

Normenkette:

AO (1977) § 180 Abs. 1 Nr. 2 lit. a, § 182 Abs. 1, § 174 Abs. 3, § 351 Abs. 2; EStG 1971/75 § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 20 Abs. 1 Nr. 2 ; FGO §§ 42, 74 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die in den Streitjahren 1974 bis 1977 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger war als persönlich haftender Gesellschafter an der B-OHG zu 50 v.H. beteiligt. Mit notariellem Vertrag vom 13. Oktober 1966 räumte er seinem Sohn, dem Beigeladenen, an seinem Geschäftsanteil eine Unterbeteiligung von 50 v.H. am Gewinn und Verlust ein. Nach § 2 des Vertrages konnte der Beigeladene die Innengesellschaft bis zum Tode der Kläger nicht kündigen. Nach § 3 des Vertrages durfte er über seinen Kapital- und Gewinnanteil nur mit Zustimmung des Klägers verfügen. Im Falle des Todes des Beigeladenen sollte die stille Beteiligung auf den Kläger bzw. die Klägerin übergehen.