BFH - Urteil vom 09.11.1993
IX R 81/90
Normen:
EStG §§ 2, 9, 21 ;
Fundstellen:
BB 1994, 420
BFHE 173, 97
BStBl II 1994, 289
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

BFH - Urteil vom 09.11.1993 (IX R 81/90) - DRsp Nr. 1996/9962

BFH, Urteil vom 09.11.1993 - Aktenzeichen IX R 81/90

DRsp Nr. 1996/9962

»Kursverluste bei Fremdwährungsdarlehen sind bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht als Werbungskosten abziehbar.«

Normenkette:

EStG §§ 2, 9, 21 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielen aus der Vermietung eines Mietwohngrundstücks gemeinschaftlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Zur Finanzierung der Herstellung des Gebäudes hatten sie bei einer Bank ein Darlehen von 3.637.000 Schweizer Franken (sfr) aufgenommen, das am 10.05.1982 in sfr zurückgezahlt werden sollte. Die Forderung der Gläubigerin erhöhte sich im Streitjahr 1983 - umgerechnet auf Deutsche Mark/DM - aufgrund von Kursverlusten der DM gegenüber dem sfr nach Abrechnungen der Bank vom 11.02. und 14.11.1983 um 374.611 DM und 140.024,50 DM.

In ihrer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für das Streitjahr machten die Kläger vergeblich Aufwendungen infolge der Kursverluste von insgesamt 514.635,50 DM als Werbungskosten geltend.

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht FG) hat die Abweisung der Klage im wesentlichen damit begründet, bei den Kursverlusten handele es sich nicht um Schuldzinsen i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).