BFH - Urteil vom 09.11.1999
II R 54/98
Normen:
GrEStG (1983) § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 2000, 241
BFH/NV 2000, 525
BFHE 189, 557
BStBl II 2000, 143
DB 2000, 408
DStR 2000, 151
NJW 2000, 832
ZfIR 2000, 221
Vorinstanzen:
FG Brandenburg,

BFH - Urteil vom 09.11.1999 (II R 54/98) - DRsp Nr. 2000/481

BFH, Urteil vom 09.11.1999 - Aktenzeichen II R 54/98

DRsp Nr. 2000/481

»Baupläne fallen als solche nicht unter den Grundstücksbegriff des § 2 GrEStG 1983. Ihr entgeltlicher Erwerb unterliegt deshalb regelmäßig nicht der Grunderwerbsteuer; das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Baupläne zusammen mit einem Grundstück erworben werden, das Gegenstand der Planung ist. Grunderwerbsteuerrechtliche Relevanz kann der Erwerb der Baupläne nur dann erlangen, wenn entweder wegen Unausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung angenommen werden muß, daß ein Teil des Aufwandes für den Erwerb der Bauplanung eine verdeckte Gegenleistung für den Erwerb des Grundstücks darstellt, oder wenn die erworbene Bauplanung dazu diente, das Grundstück in den tatsächlichen (bebauten) Zustand zu versetzen, in dem es von den Vertragschließenden zum Gegenstand des Erwerbsvorgangs gemacht wurde (BFH-Urteil vom 25. November 1992 II R 67/89, BFHE 169, 533, BStBl II 1993, 308).«

Normenkette:

GrEStG (1983) § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe: