I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt im Zonenrandgebiet eine Brauerei und verpachtet eigene Gaststätten an selbständige Gastwirte, die nach den Pachtverträgen verpflichtet sind, sämtliche Getränke ausschließlich von der Klägerin abzunehmen.
Die Klägerin beantragte die Zulassung von Sonderabschreibungen gemäß §
1974 B Abluftgerät DM 1.105 (= 50 %)
1975 C Hofbefestigung DM 1.470 (= 30 %)
Heizungsanlage DM 2.127 (= 30 %)
D Garage DM 951 (= 30 %)
Büffet DM 1.440 (= 50 %).
Mit Verwaltungsakten vom 16. Juli 1982 versagte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) die Sonderabschreibungen, weil die Voraussetzung des Verbleibens in der Betriebsstätte des Steuerpflichtigen oder der eigenbetrieblichen Verwendung gemäß Abschn.I Nr. 2 Abs. 1 der Zonenrandförderungs-Richtlinien (ZRFR) vom 18. August 1971 (BStBl I 1971, 386) und vom 10. November 1978 (BStBl I 1978, 451) nicht erfüllt sei. Das Beschwerdeverfahren blieb erfolglos.
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