BFH - Urteil vom 10.02.1988
VIII R 352/82
Normen:
FGO § 65 Abs. 1, § 48 ;
Fundstellen:
BFHE 152, 415
BStBl II 1988, 544
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 10.02.1988 (VIII R 352/82) - DRsp Nr. 1996/12916

BFH, Urteil vom 10.02.1988 - Aktenzeichen VIII R 352/82

DRsp Nr. 1996/12916

»Die Höhe des Gewinns oder Verlusts im Bereich des Sonderbetriebsvermögens eines Gesellschafters kann für sich genommen Streitgegenstand im Klageverfahren gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid sein. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Rechtsstreit keine Auswirkungen auf den Gewinn oder Verlust der Gesellschaft oder auf den Sonderbetriebsgewinn oder -verlust eines anderen Gesellschafters hat.«

Normenkette:

FGO § 65 Abs. 1, § 48 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb in den Streitjahren 1972 und 1973 mit seiner Mutter (M.S.) in gemieteten Räumen eine Drogerie. Bis zum 31. Dezember 1969 wurde der Betrieb in der Rechtsform einer OHG geführt. Aufgrund einer Änderung des Gesellschaftsvertrags schied M.S. zu diesem Zeitpunkt aus der OHG aus. Sie übertrug ihren Gesellschaftsanteil sowie ihr Kapitalnebenkonto auf ihre drei Kinder, den Kläger und seine beiden Schwestern. Diese übertrugen die erhaltenen Anteile weiter auf den Kläger. Nach der Änderungsabrede zum Gesellschaftsvertrag behielt sich M.S. den "lebenslänglichen Nießbrauch an dem übergehenden Gesellschaftsanteil einschließlich Kapitalnebenkonto ausdrücklich vor".