I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb in den Streitjahren 1972 und 1973 mit seiner Mutter (M.S.) in gemieteten Räumen eine Drogerie. Bis zum 31. Dezember 1969 wurde der Betrieb in der Rechtsform einer OHG geführt. Aufgrund einer Änderung des Gesellschaftsvertrags schied M.S. zu diesem Zeitpunkt aus der OHG aus. Sie übertrug ihren Gesellschaftsanteil sowie ihr Kapitalnebenkonto auf ihre drei Kinder, den Kläger und seine beiden Schwestern. Diese übertrugen die erhaltenen Anteile weiter auf den Kläger. Nach der Änderungsabrede zum Gesellschaftsvertrag behielt sich M.S. den "lebenslänglichen Nießbrauch an dem übergehenden Gesellschaftsanteil einschließlich Kapitalnebenkonto ausdrücklich vor".
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