BFH - Urteil vom 10.03.1988
IV R 218/85
Normen:
FGO § 62 Abs. 3 S. 1, 2; VGFGEntlG Art. 3 § 1;
Fundstellen:
BFHE 153, 195
BStBl II 1988, 731
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 10.03.1988 (IV R 218/85) - DRsp Nr. 1996/12994

BFH, Urteil vom 10.03.1988 - Aktenzeichen IV R 218/85

DRsp Nr. 1996/12994

»Eine Vollmachtsurkunde entspricht auch dann den Anforderungen des § 62 Abs. 3 S. 1 FGO, wenn sie selbst zwar den Namen des Prozeßbevollmächtigten nicht erkennen läßt, sich aber erkennbar auf den konkreten Rechtsstreit bezieht und der Klagebegründung angeheftet ist, in der sich der mit der Führung des Rechtsstreits beauftragte Rechtsanwalt zum Prozeßbevollmächtigten bestellt und die von ihm unterschrieben ist (Fortführung von BVerwG-Beschluß vom 16.08.83 1 CB 19/81, HFR 1984, 493 und Abgrenzung von BFH-Urteil vom 17.7.1984 VIII R 20/82, BFHE 141, 463, BStBl II 1984, 802).«

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 3 S. 1, 2; VGFGEntlG Art. 3 § 1;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt einen Reinigungsbetrieb. Die Klage richtet sich gegen den nach einer Betriebsprüfung gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) geänderten Einkommensteuerbescheid 1978. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) hatte einen Mehrgewinn von 35.820,36 DM nachträglich der Einkommensteuer unterworfen.