I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute. Der Ehemann (Kläger) ist in einem Straßenbaubetrieb als Steinsetzer beschäftigt. Im Streitjahr 1979 war er insgesamt auf elf Baustellen eingesetzt, und zwar von April bis Ende Juni auf sechs Baustellen und von Mitte Juli bis Ende Dezember auf fünf weiteren Baustellen. Die Entfernung zwischen der Wohnung des Klägers und den Baustellen betrug bei den ersten sechs Baustellen zwischen 20 km und 25 km und bei den späteren fünf Baustellen zwischen 12 km und 15 km. Die Entfernung zwischen den einzelnen Baustellen war geringer als 15 km.
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