BFH - Urteil vom 10.05.1985
VI R 157/81
Normen:
EStG (1979) § 9 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 144, 46
BStBl II 1985, 595
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 10.05.1985 (VI R 157/81) - DRsp Nr. 1996/10068

BFH, Urteil vom 10.05.1985 - Aktenzeichen VI R 157/81

DRsp Nr. 1996/10068

»Ist ein Arbeitnehmer (hier: Bauarbeiter) an verschiedenen Einsatzorten in einer Entfernung von seiner Wohnung tätig, wie sie auch von vielen anderen Arbeitnehmern mit einer festen Arbeitsstätte täglich zurückgelegt wird (hier: 12 km bis 25 km), so sind die Aufwendungen für Fahrten mit dem eigenen PKW von der Wohnung zu den verschiedenen Einsatzorten und zurück nur mit den Pauschsätzen des § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG als Werbungskosten abziehbar (Anschluß an BFH-Urteile vom 2. November 1984 VI R 38/83, BFHE 142, 389, BStBl II 1985, 139, und VI R 143/83, BFHE 143, 20, BStBl II 1985, 266).«

Normenkette:

EStG (1979) § 9 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute. Der Ehemann (Kläger) ist in einem Straßenbaubetrieb als Steinsetzer beschäftigt. Im Streitjahr 1979 war er insgesamt auf elf Baustellen eingesetzt, und zwar von April bis Ende Juni auf sechs Baustellen und von Mitte Juli bis Ende Dezember auf fünf weiteren Baustellen. Die Entfernung zwischen der Wohnung des Klägers und den Baustellen betrug bei den ersten sechs Baustellen zwischen 20 km und 25 km und bei den späteren fünf Baustellen zwischen 12 km und 15 km. Die Entfernung zwischen den einzelnen Baustellen war geringer als 15 km.