BFH - Urteil vom 10.05.1989
II R 173/87
Normen:
BRAO § 55 ; FGO § 62 Abs. 3 S. 1, 2;
Fundstellen:
BFHE 156, 399
BStBl II 1989, 624
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG,

BFH - Urteil vom 10.05.1989 (II R 173/87) - DRsp Nr. 1996/10426

BFH, Urteil vom 10.05.1989 - Aktenzeichen II R 173/87

DRsp Nr. 1996/10426

»Legt der gemäß § 55 Abs. 6 BRAO zum Abwickler der Kanzlei eines früheren Rechtsanwalts Bestellte eine im Zusammenhang mit einem nach § 55 Abs. 2 BRAO zulässig angenommenen Neuauftrag dem FG eine auf den früheren Rechtsanwalt lautende schriftliche Prozeßvollmacht vor, so bedarf der Nachweis der allgemein wirkenden Bestellung als Abwickler keiner besonderen Form.«

Normenkette:

BRAO § 55 ; FGO § 62 Abs. 3 S. 1, 2;

Gründe:

I. Das Finanzamt (FA) hat gegen die ursprüngliche Klägerin als Alleinerbin ihres Bruders mit Schenkungsteuerbescheid vom 9. März 1982 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. August 1986 Schenkungsteuer festgesetzt. Die mit Schriftsatz vom 15. September 1986 erhobene Klage, mit der die Aufhebung der Steuerfestsetzung begehrt wird, ist vom jetzigen Klägervertreter unterzeichnet. Der Briefkopf der Klageschrift enthält den Hinweis, daß dieser Praxisabwickler für Rechtsanwalt H sei, dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Juli 1986 erloschen war. Mit der Klageschrift wurde eine unter dem 12. September 1986 von der ursprünglichen Klägerin erteilte schriftliche Prozeßvollmacht vorgelegt, die auf Rechtsanwalt H lautet.