BFH - Urteil vom 10.05.1989
II R 196/85
Normen:
AO (1977) § 356 Abs. 1 ; BewG § 19 Abs. 1 Nr. 2, § 95, § 97 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a, b;
Fundstellen:
BFHE 157, 217
BStBl II 1989, 822
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 10.05.1989 (II R 196/85) - DRsp Nr. 1996/10512

BFH, Urteil vom 10.05.1989 - Aktenzeichen II R 196/85

DRsp Nr. 1996/10512

»1. Die einem Einheitswertbescheid (Wert- und Artfortschreibung) beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung entspricht den Anforderungen des § 356 Abs. 1 AO (1977) auch dann, wenn sie keinen Hinweis darauf enthält, daß die Anfechtung nur einer der selbständigen Feststellungen (vgl. BFHE 135, 85, BStBl II 1983, 88, und BFHE 148, 329, BStBl II 1987, 292) nicht zugleich auch die Anfechtung der weiter getroffenen Entscheidungen beinhalte. 2. Zu den Grenzen der Auslegungsfähigkeit eines Einspruchsschreibens.«

Normenkette:

AO (1977) § 356 Abs. 1 ; BewG § 19 Abs. 1 Nr. 2, § 95, § 97 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a, b;

Gründe:

I. Die Kläger haben auf dem von ihnen im Jahre 1975 erworbenen Grundstück im Jahre 1976 ein bezugsfertiges Gebäude (Wohnhaus mit Arztpraxis und zwei Garagen) errichtet. Am 29. März 1978 gab das Finanzamt (FA) einen Bescheid zur Post, der als "EINHEITSWERTBESCHEID - Wert- und Artfortschreibung auf den 1. Januar 1977" bezeichnet ist, mit dem es die Grundstücksart Einfamilienhaus und den Einheitswert (ermittelt im Ertragswertverfahren) auf 233.600 DM feststellte. Der Eingangssatz der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung lautet: "Sie können die mit diesem Grundlagenbescheid (Einheitswertbescheid, Grundsteuermeßbescheid) bekanntgegebenen Entscheidungen mit dem Rechtsbehelf des Einspruchs anfechten."