I.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine Wohnungsbau-GmbH, hatte für Bankdarlehen Bereitstellungszinsen gezahlt, die der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) als Dauerschuldentgelte i.S. von § 8 Nr. 1 des Gewerbesteuergesetzes in der für das Streitjahr 1991 maßgeblichen Fassung des Steuerreformgesetzes 1990 vom 25. Juli 1988 --
Das Finanzgericht (FG) gab der gegen den hiernach ergangenen Gewerbesteuer-Meßbescheid 1991 erhobenen Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1996, 447 wiedergegebenen Gründen statt.
Seine Revision stützt das FA auf Verletzung von §
Es beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist unbegründet.
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