BFH - Urteil vom 10.07.1996
I R 5/96
Normen:
AO (1977) § 121 Abs. 1, § 164 Abs. 3 S. 2, § 367 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
BB 1996, 2558
BB 1997, 192
BFHE 181, 100
BStBl II 1997, 5
DB 1996, 2474
DStR 1996, 1893
DStZ 1997, 167
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 10.07.1996 (I R 5/96) - DRsp Nr. 1996/30542

BFH, Urteil vom 10.07.1996 - Aktenzeichen I R 5/96

DRsp Nr. 1996/30542

»1. Die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung bedarf regelmäßig keiner besonderen Begründung. 2. Erfolgt die Aufhebung des Vorbehalts durch die Einspruchsentscheidung, kann der Hinweis auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung (§ 367 Abs. 2 Satz 2 AO 1977) unterbleiben.«

Normenkette:

AO (1977) § 121 Abs. 1, § 164 Abs. 3 S. 2, § 367 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I.

Weil die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, für die Streitjahre 1993 und 1994 weder einen Jahresabschluß noch Steuererklärungen einreichte, schätzte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) die Besteuerungsgrundlagen und setzte hiernach die Körperschaftsteuer 1993 und die Körperschaftsteuervorauszahlungen ab 1994 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest. Die hiergegen gerichteten Einsprüche wurden unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung zurückgewiesen.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage der Klägerin ab, soweit sich diese gegen die Vornahme der Schätzung wandte. Es gab der Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1996, 405 wiedergegebenen Gründen statt, soweit hierdurch die Aufrechterhaltung des Vorbehaltsvermerks begehrt wurde.

Seine Revision begründet das FA mit Verletzung von § 164 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO 1977).