I.
Weil die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, für die Streitjahre 1993 und 1994 weder einen Jahresabschluß noch Steuererklärungen einreichte, schätzte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) die Besteuerungsgrundlagen und setzte hiernach die Körperschaftsteuer 1993 und die Körperschaftsteuervorauszahlungen ab 1994 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest. Die hiergegen gerichteten Einsprüche wurden unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung zurückgewiesen.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage der Klägerin ab, soweit sich diese gegen die Vornahme der Schätzung wandte. Es gab der Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1996, 405 wiedergegebenen Gründen statt, soweit hierdurch die Aufrechterhaltung des Vorbehaltsvermerks begehrt wurde.
Seine Revision begründet das FA mit Verletzung von § 164 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO 1977).
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