BFH - Urteil vom 10.08.1988
II R 252/83
Normen:
BewG § 41, § 51 i.V.m. Anlage 1; FGO § 96 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 154, 232
BStBl II 1988, 987
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 10.08.1988 (II R 252/83) - DRsp Nr. 1996/13134

BFH, Urteil vom 10.08.1988 - Aktenzeichen II R 252/83

DRsp Nr. 1996/13134

»1. Bei viehlos betriebener Landwirtschaft kommt ein Abschlag gem. § 41 BewG grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn eine Viehhaltung unrentierlich ist und die natürlichen Ertragsbedingungen so beschaffen sind, daß sie eine Bodennutzung hoher Intensität objektiv nicht gestatten. 2. Zur Feststellung der Ertragsfähigkeit ist unter Berücksichtigung der Wertverhältnisse vom Hauptfeststellungszeitpunkt der Bestand der gegendüblichen Viehhaltung als wirtschaftliche Ertragsbedingung mit dem tatsächlichen Zustand des Betriebs zum Feststellungszeitpunkt zu vergleichen. 3. Die objektive Beweislast (Feststellungslast) hat der Betriebsinhaber zu tragen.«

Normenkette:

BewG § 41, § 51 i.V.m. Anlage 1; FGO § 96 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Streitig ist bei der Einheitsbewertung des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft auf den 1. Januar 1974, ob ein Abschlag wegen fehlender Tierhaltung vorzunehmen ist.

Der Kläger erwarb 1969 rd. 24 ha landwirtschaftlich genutzten Grundbesitzes. Am 1. Juli 1977 wurde der Hof dem Beigeladenen übertragen.

Der gegendübliche Viehbestand beträgt 145 Vieheinheiten (VE) je 100 ha. Im Betrieb des Klägers wird seit Bestehen des Betriebs kein Vieh gehalten, sondern nur Getreide und Mais angebaut.