I. Streitig ist bei der Einheitsbewertung des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft auf den 1. Januar 1974, ob ein Abschlag wegen fehlender Tierhaltung vorzunehmen ist.
Der Kläger erwarb 1969 rd. 24 ha landwirtschaftlich genutzten Grundbesitzes. Am 1. Juli 1977 wurde der Hof dem Beigeladenen übertragen.
Der gegendübliche Viehbestand beträgt 145 Vieheinheiten (VE) je 100 ha. Im Betrieb des Klägers wird seit Bestehen des Betriebs kein Vieh gehalten, sondern nur Getreide und Mais angebaut.
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