BFH - Urteil vom 10.08.1988
III R 220/84
Normen:
FGO § 53 Abs. 1, §§ 56, 91 Abs. 1, 2, § 93 Abs. 3 S. 2, § 116 Abs. 1 Nr. 3, § 118 Abs. 3, § 119 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 182 ;
Fundstellen:
BFHE 154, 17
BStBl II 1988, 948
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG,

BFH - Urteil vom 10.08.1988 (III R 220/84) - DRsp Nr. 1996/13086

BFH, Urteil vom 10.08.1988 - Aktenzeichen III R 220/84

DRsp Nr. 1996/13086

»1. Wird die Ladung zur mündlichen Verhandlung durch Niederlegung bei der Postanstalt zugestellt, so besteht für das Gericht grundsätzlich keine Veranlassung zu besonderen Nachforschungen darüber, ob der Kläger die Ladung rechtzeitig zur Kenntnis genommen hat. 2. Die Durchführung der mündlichen Verhandlung trotz unverschuldeter Versäumung des Verhandlungstermins durch den Kläger hat nicht zwangsläufig eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör zur Folge. 3. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Versäumung des Termins zur mündlichen Verhandlung kommt im finanzgerichtlichen Verfahren nicht in Betracht.«

Normenkette:

FGO § 53 Abs. 1, §§ 56, 91 Abs. 1, 2, § 93 Abs. 3 S. 2, § 116 Abs. 1 Nr. 3, § 118 Abs. 3, § 119 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 182 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hatte bis zum 5. Juli 1976 ein Gewerbe als selbständiger Werbeberater angemeldet. Daneben war er Geschäftsführer der W GmbH, an der er neben seiner Ehefrau eine Beteiligung von 90 v.H. hielt. Die GmbH wurde nach Eröffnung des Konkursverfahrens Ende September 1977 liquidiert.