BFH - Urteil vom 10.10.1996
III R 209/94
Normen:
EStG § 33 ;
Fundstellen:
BFHE 182, 333
BStBl II 1997, 491
DB 1997, 1447
DStR 1997, 997
DStZ 1997, 684
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 10.10.1996 (III R 209/94) - DRsp Nr. 1997/4587

BFH, Urteil vom 10.10.1996 - Aktenzeichen III R 209/94

DRsp Nr. 1997/4587

»1. Mehraufwendungen wegen der behindertengerechten Gestaltung eines für den eigenen Wohnbedarf errichteten Hauses können nur dann außergewöhnliche Belastungen sein, wenn sich solche Aufwendungen ausnahmsweise anhand eindeutiger und objektiver, von ungewissen zukünftigen Ereignissen unabhängiger Kriterien von den Aufwendungen unterscheiden lassen, durch die der Steuerpflichtige seinen Wohnbedürfnissen Rechnung trägt, und wenn ausgeschlossen ist, daß die durch diese Aufwendungen geschaffenen Einrichtungen jemals wertbildende Faktoren für das Haus darstellen können; wenn also eindeutig "verlorener Aufwand" vorliegt. 2. Die Ausstattung eines Einfamilienhauses mit einem Fahrstuhl und eine behindertengerechte Bauausführung (wie der Einbau breiter Türen, eines großen Bades etc.) führen daher grundsätzlich nicht zu außergewöhnlichen Belastungen.«

Normenkette:

EStG § 33 ;

Gründe: