BFH - Urteil vom 10.11.1989 (VI R 124/88) - DRsp Nr. 1996/13439
BFH, Urteil vom 10.11.1989 - Aktenzeichen VI R 124/88
DRsp Nr. 1996/13439
»Der unterbliebene Hinweis auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung (§ 367 Abs. 2 S. 2 AO (1977)) ist unschädlich, wenn der angegriffene Steuerbescheid auch nach Rücknahme des Einspruchs zum Nachteil des Einspruchsführers geändert werden kann, weil er unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1AO (1977)) ergangen ist.«