BFH - Urteil vom 10.11.1993
I R 53/91
Normen:
DBA-Zypern Art. 15 Abs. 3;
Fundstellen:
BB 1994, 420
BFHE 173, 53
BStBl II 1994, 218
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 10.11.1993 (I R 53/91) - DRsp Nr. 1996/9953

BFH, Urteil vom 10.11.1993 - Aktenzeichen I R 53/91

DRsp Nr. 1996/9953

»Der Verleiher von Arbeitnehmern, die an Bord von Seeschiffen eingesetzt werden, ist nicht Unternehmen i. S. des Art. 15 Abs. 3 DBA-Zypern.«

Normenkette:

DBA-Zypern Art. 15 Abs. 3;

Gründe:

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind im Inland wohnende Eheleute. Der Kläger ist von Beruf Kapitän. Er war bis zum 27.09.1988 bei einer bremischen Reederei angestellt. Am 19.09.1988 schloß er einen Arbeitsvertrag mit der Firma N, Zypern. Er bezog aus diesem Arbeitsverhältnis im Streitjahr 1988 einen Arbeitslohn in Höhe von ... DM. Die Firma N war eine Arbeitnehmerverleihfirma. Sie verlieh den Kläger 1988 an die Reederei R, Curacao, Niederländische Antillen. Für dieses Unternehmen war der Kläger als Kapitän im internationalen Seeverkehr tätig.

Im Einkommensteuerbescheid 1988 bezog der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) den von der N gezahlten Arbeitslohn in die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Tätigkeit mit ein. Einspruch und Klage, in denen die Kläger die Auffassung vertraten, daß der aus dem Arbeitsverhältnis mit dem zypriotischen Unternehmen bezogene Arbeitslohn nicht der deutschen Einkommensteuer unterliege, blieben erfolglos.